Was ist bei der Rapsabrechnung zu beachten?
Die Rapspreise haben sich im letzten Jahr in Deutschland gegenüber den Vorjahren nahezu verdoppelt.
Viele Landwirte haben bereits für die kommende Ernte Lieferverträge zwischen 400 und 450 €/t abgeschlossen. Bei den hohen Preisen gewinnen die Rapsabrechnungen an Bedeutung, da die Zu- und Abschläge in der Regel prozentual vom Preis berechnet werden. Aus den Unterschieden in Ölgehalt, Besatz und Feuchtigkeit können sich schnell Zuschläge von 15–25 €/t ergeben. Im Folgenden werden die wichtigsten Parameter der Rapsabrechnung kurz dargestellt.
Für die Abrechnung der Parameter wird in Deutschland nach den „Ölmühlenbedingungen“ abgerechnet. Landläufig wird von den „Ölmühlenbedingungen“ gesprochen, die es allerdings seit 20 Jahren nicht mehr gibt. Sie regelten in der Vergangenheit die Vergütung bis ins Detail, von der Qualität über die Bezahlung bis zum Kleinwasserzuschlag. Hierbei handelte es sich um ein kartellrechtlich genehmigtes Abrechnungsschema. Jede kleine Änderung musste in der Branche und mit dem Kartellamt abgestimmt werden. Daher nahmen die Ölmühlen Abstand von diesen Einheitsbedingungen. Grundsätzlich besteht heute Vertragsfreiheit. Jede Ölmühle hat ihre eigenen „Ölmühlenbedingungen“. Aber bis heute blieb eine bundes- und sogar europaweit einheitliche Vergütung der entscheidenden Qualitätsparameter erhalten. Somit bleiben die Rapspreise in Deutschland vergleichbar.
◆ Kauf- und Lieferbedingungen für Raps
Die Ölmühlenbedingungen sehen eine fein abgestufte Bewertung auf der Basis der Standardqualität vor.
Als Standardqualität gilt für Raps:
Ölgehalt 40 %
Besatz 2 %
Wasser 9 %
Marktfähig ist Raps allgemein bis zu maximal folgenden Anteilen: 2 % freie Fettsäure, 2 % Erucasäure, 25 Mikromol Glucosinolat. Für Abweichungen von der Standardqualität werden in der Regel Preiszu- und –abschläge berechnet:
- Liegt der maßgebliche Ölgehalt über 40 %, erhöht sich der Preis im Verhältnis 1,5 : 1
Beispiel: Maßgeblicher Ölgehalt = 43 %;
Grundpreis (Standardqualität) = 350 €/t; Preiszuschlag für höheren Ölgehalt =
(43–40) % x 1,5 = 4,5 % x 350 €/t = 15,75 €/t
Liegt der maßgebliche Ölgehalt unter 40%, gibt es einen entsprechenden Preisabschlag.
- Ist weniger als 2 % Besatz enthalten, wird meist mit einem Preiszuschlag im Verhältnis 0,5 : 1 gerechnet (0,5 % Preiszuschlag je 1 %-Punkt Besatz unter dem Standard).
- Ist mehr als 2 % Besatz enthalten (bis zu 4 %), erfolgt ein Preisabschlag im Verhältnis 1 : 1. Raps mit mehr als 4 % Besatz kann von Ölmühlen gestoßen werden, d.h. die Annahme kann verweigert werden. Ersterfasser berechnen bei mehr als 4 % Besatz entweder Reinigungskosten oder einen höheren Preisabschlag. Bei weniger als 4 % Besatz in der Rohware ist eine gesonderte Reinigung nicht erforderlich.
- Für einen Wassergehalt (Feuchtigkeit) von 6,0–8,9 % wird mit einem Preiszuschlag im Verhältnis 0,5 : 1 gerechnet (0,5 % Preiszuschlag je 1 %-Punkt Feuchtigkeit unter Standard). Unter 6,0 % Feuchtigkeit steigt der Preiszuschlag nicht weiter.
- Liegt der Wassergehalt über 9 %, ziehen Erfasser neben den Trocknungskosten den Trocknungsschwund ab. Dafür gibt es dann keinen Preisabschlag. Ölmühlen nehmen Raps mit mehr als 9 % Feuchtigkeit meist nicht an.
◆ Der Besatz
Einige Erfasser weichen von den „Ölmühlenbedingungen“ ab und ziehen bei Partien mit 2–4 % Besatz den gesamten Besatzanteil vom Liefergewicht ab. Das sollte hinterfragt werden, denn bei Raps bleiben 2 % regelmäßig abzugsfrei. Wenn die Besatzkorrektur als Gewichtsabzug erfolgt, führt das im Normalfall zum selben Ergebnis wie die übliche Preiskorrektur im Verhältnis 1 : 1, sofern der Besatz über 2 % liegt.
Meist wird für die Schwundberechnung die Basisfeuchte bei 8,5 % angesetzt, also um 0,5 %-Punkte unter dem Standardwert, weil die Trocknung nicht punktgenau abgebrochen werden kann und deshalb etwas weiter getrocknet werden muss, um auf der sicheren Seite zu sein. Das ist nachvollziehbar. Folgerichtig wäre dann aber, dass für die Differenz (9–8,5 = 0,5 %) auch ein Preiszuschlag vergütet wird. Käufer, die einen solchen Preiszuschlag nicht gewähren, weisen darauf hin, dass sie sich andererseits großzügig zeigen, indem sie auf die Berechnung von Schwund und Trocknungskosten verzichten, wenn die gemessene Feuchte nur um wenige „Zehntel“ über 9 % liegt. Der Schwund-Faktor kann auch höher als 1,2 sein (z.B. bei Anfangsfeuchten von 12,5 % und mehr 1,3, ab 16,5 % 1,4). Regional wird teilweise mit höheren Schwundfaktoren gerechnet.
◆ Abrechnungsverfahren für den Ölgehalt
Im Normalfall ist der so genannte korrigierte Ölgehalt, also der auf Standardqualität (9 % Feuchte, 2 % Besatz) bezogene Ölgehalt der für die Bezahlung maßgebliche Wert. Bei sauberer und trockener Ware, also bei weniger als 9 % Feuchte und weniger als 2 % Besatz, nehmen die Ölmühlen in der Regel nicht den korrigierten, sondern den aus der Probe ermittelten Originalölgehalt. Die Verwendung des korrigierten Wertes auch in diesem Fall wäre nur dann richtig, wenn es für das in Folge „Minderbesatz“ und „Minderfeuchte“ fehlende Gewicht einen vollen Ausgleich gäbe. Die den Abrechnungen beigefügten Laboratteste lassen nicht immer erkennen, um welchen der Werte es sich bei dem ausgewiesenen Ölgehalt (Original oder korrigiert) handelt.
Vorbildlich sind Atteste, die beide Ölwerte und außerdem die zu Grunde gelegten Werte für Feuchtigkeit und Besatz angeben. Am sichersten ist es in jedem Fall, wenn das untersuchende Labor neben der Ölbestimmung auch den Feuchtigkeitsgehalt ermittelt und die Besatzanalyse vornimmt. Wenn der Originalwert (Ölgehalt in der Originalsubstanz) nicht ausgewiesen wird, kann er mit folgender Formel errechnet werden (B = vorhandener Besatz in %, F = vorhandene Feuchtigkeit in %):
Ölgehalt orig. = Ölgehalt 9/2* x (100–B) : (100–2) x (100–F) : (100–9)
*Der auf Standardqualität (9 % Feuchte, 2 % Besatz) bezogene Ölgehalt
◆ Abrechnungsverfahren für den Ölgehalt
In einigen Regionen wird Raps zum Teil pauschal abgerechnet, d.h. es wird z.B. bei einer Feuchte unter 9 % und einem augenscheinlichen Besatz unter 2 % teilweise kein Qualitätszuschlag bezahlt. Dafür werden dann auch keine Analysekosten berechnet. Im Einzelfall kann das die für den Erzeuger günstigere Lösung sein, insbesondere bei kleineren Partien und wenn der Ölgehalt nicht wesentlich über 40 % liegt. Bei höheren Ölgehalten macht sich eine Analyse aber schnell bezahlt. Die Kosten für eine komplette Laboruntersuchung auf Öl, Wasser und Besatz liegen bei etwa 25 €.
Die Aushändigung einer Parallelprobe ist empfehlenswert. Im Zweifel kann auf diese zurückgegriffen und eine Zweituntersuchung veranlasst werden. Bezüglich der entstehenden zusätzlichen Kosten könnte folgende Regelung vereinbart werden: „Der Verkäufer hat das Recht, unverzüglich nach Erhalt des Attests der Analyse eine Nachanalyse durchführen zu lassen. Abrechnungsgrundlage ist dann das Mittel der Ergebnisse beider Analysen.
Die Kosten der Analyse trägt die unterlegene Partei.“ Der allgemein auch als CMA-Gebühr bezeichnete und gesetzlich vorgegebene Absatzfondsbeitrag wird auch auf Abrechnungen von Erzeugerlieferungen ausgewiesen und in Abzug gebracht. Er beträgt 0,71 €/t Raps.
