12.12.2008

Kleine Schlachtbetriebe von der Preismeldepflicht ausgenommen

"Verordnung zur Durchführung des Fleischgesetzes und zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafe"

Der Bundesrat hat die Preismeldegrenze angehoben. Schlachtbetriebe, die wöchentlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten, sind von der Preismeldepflicht ausgenommen. 

Bisher unterliegen ca. 900 Betriebe der Meldepflicht davon werden zukünftigt 20 % befreit.

Ebenfalls angehoben, wird die Grenze für die Pflicht zur Klassifizierung von Schlachtkörpern.

Eine freiwillige Klassifizierung ist jedoch auch weiterhin möglich.

Der Bundesrat fordert weiterhin die Bundesregierung auf, die Eichpflicht auf Geräte auszudehnen, mit denen Schlachtköperteilstücke gemessen  werden. Da bei der Schlachtkörpervermarktung zunehmend die Gewichte oder Anteile von bestimmten Schlachtkörperteilstücken zugrunde gelegt würden.

Pflicht ist bisher nur die Eichung von Messeinrichtungen, mit denen der Muskelfleischanteil für die Handelsklasseneinstufungen ermittelt wird.