Getreide ordnungsgemäß lagern - Teil 1
Auch Futtergetreide muß hohen hygienischen Anforderungen genügen
Wird Getreide verkauft, werden seitens des Handels hohe Anforderungen hinsichtlich der hygienischen Beschaffenheit gestellt. Wird Getreide im eigenen Betrieb gelagert, gelten dieselben strengen Maßstäbe. Dabei spielt keine Rolle, ob es später verkauft oder im eigenen Betrieb verfüttert wird. Laut EU - Rechtsverordnung wird auch der Landwirt, der Futtermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb erzeugt, verarbeitet oder lagert, als Futtermittelunternehmer eingestuft und damit Mischfutterherstellern und Futtermittelhändlern gleichgestellt. Insofern ist der Landwirt dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen bzgl. der in seinem Betrieb erzeugten und gelagerten Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden.
Unser nationales Futtermittelrecht schreibt schon immer vor, dass es u.a. verboten ist, Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder die Gesundheit der Tiere zu schädigen. Durch die in jüngster Zeit verschärfte Fassung des § 17 gewinnt diese Vorschrift noch an Bedeutung. Für die Anzeigepflicht gegenüber der amtlichen Futtermittelkontrolle genügt bereits der Grund zur Annahme, dass ein Futtermittel so hoch mit Unerwünschten Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Fütterung eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen kann.






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